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Steuerberatung zu Ihrer Solaranlage

Als Betreiber:in einer Solaranlage sind Sie auch als Privatperson unternehmerisch tätig. Denn den Solarstrom, den Sie nicht selbst in Ihrem Haus verbrauchen, speisen Sie ins Stromnetz ein und erhalten dafür eine Zahlung: die EEG-Vergütung. Einkommenssteuerrechtlich erwirtschaften damit „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“.

Im DZ4 Wegweiser erfahren Sie, was für Sie in Bezug auf das Finanzamt und Ihre nächste Steuerklärung zu beachten ist. Sie haben den Wegweiser in Ihrem Energiecheck-Termin erhalten und können ihn auch im DZ4 Kundenportal noch einmal herunterladen.

Steuerberatung für Solaranlagen­betreiber:innen

Sie möchten sich darüber hinaus steuerlich zu Ihrer Solaranlage beraten lassen? Dann empfehlen wir Ihnen unseren langjährigen Partner in Steuerfragen und Experten für Solaranlagen! Sie erhalten eine individuelle Beratung von einem anerkannten Steuerberater oder einer Steuerberaterin und erhalten als DZ4 Kunde:in exklusive Sonderkonditionen.

So einfach geht’s:

  • Steuerberatungs-Termin online buchen
  • Individuelle telefonische Beratung (max. 60 Min.) zu Ihrer Solaranlage erhalten
  • Von DZ4 Sonderkonditionen profitieren und nur 79 Euro zahlen.

    Anmeldung zur Steuerberatung

    Ihr Wunschtermin*

    Gewünschte Uhrzeit* vormittags (8-13 Uhr)nachmittags (13-18 Uhr)

    Rahmenvereinbarung

    mit

    Steuerberaterin Kathrin Kugelberg | Bei der Neuen Münze 1 | 22145 Hamburg sowie izp – Ihde. Zembol. Partner. Steuerberatungsgesellschaft mbB |  Flachsland 10 |  22083 Hamburg

    nachfolgend „Steuerberater“ genannt

    Präambel

    1. Die Mandanten sind an dem Abschluss eines DZ-4 Solartstromvertrages interessiert oder haben bereits einen entsprechenden Antrag auf Abschluss eines DZ-4 Solarstromvertrags unterzeichnet (nachfolgend „Solarstromvertrag“ genannt)

    2. Zu dem Solarstromvertrag bestehen von Seiten des Mandanten steuerliche Rückfragen, welche nunmehr durch Beauftragung der o.g. Steuerberater geklärt werden sollen. Hierfür beauftragt der/die Mandant/in die o.g. Steuerberater mit der Hilfeleistung in Steuersachen durch fernmündliche Beratung (nachfolgend „Telefonberatung“ genannt).

    3. Um eine schnellstmögliche Hilfeleistung durchzuführen benennt der Mandant/in Zeiträume, in denen eine gute telefonische Verfügbarkeit besteht. Damit die Telefonberatung durch die Steuerberater schnellstmöglich ausgeführt wird, haben die beiden o.g. Steuerberater das Wahlrecht, welche der beiden Steuerberatungsunternehmen die Telefonberatung ausführt.

    4. Einen Anspruch auf Bezahlung der Telefonberatung hat folglich lediglich der beratende Steuerberater der beiden o.g. Steuerberatungsunternehmen. Eine Auswahl des beratenden Steuerberaters durch den/die Mandant/in/en ist nicht möglich. Die Mandatierung erfolgt aufgrund der elektronischen Vereinbarung durch Bestätigung des/der Mandanten/in durch Beauftragung ohne persönliche Unterschrift durch digitale Auftragserteilung im Internet-Portal der DZ-4 Gruppe.

    § 1 Auftragsumfang

    1. Der/Die Mandant/in/en beauftragt die Steuerberater mit einer Telefonberatung gem. der Präambel dieses Vertrages. Weitere Leistungen werden nicht zwischen den Mandant/in/en und dem Steuerberater vereinbart. Die Auftragsbeschreibung ist abschließend. Weitere Steuerberatungsleistungen können nach gesonderter Rücksprache mit dem/r/n Mandant/in/en und bei entsprechender Beauftragung des Steuerberaters erbracht werden. Dieser Vertrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar.

    2. Die Mandatierung erfolgt aufgrund der elektronischen Vereinbarung durch Bestätigung des/der Mandanten/in durch Beauftragung ohne persönliche Unterschrift durch digitale Auftragserteilung im Internet-Portal der DZ-4 Gruppe.

    § 2 Pflichten und Rechte des Beraters

    1. Der Berater wird den ihm unter § 1 erteilten Auftrag nach den Grundsätzen pflichtgemäßer Berufsausübung ausführen. Allein der erteilte Auftrag ist maßgebend für den Umfang der vom Berater zu erbringenden Leistungen. Er ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Mandanten, die ihm bei oder anlässlich der Erledigung seines Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass ihn der Mandant schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Diese Verschwiegenheitspflicht des Beraters besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

    2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht ferner dann nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters oder seiner Mitarbeiter erforderlich ist. Der Berater ist beispielsweise insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Er darf in diesem Zusammenhang auch Unterlagen übergeben. Im Übrigen darf er Dritten Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit nur mit Einwilligung des Mandanten aushändigen.

    3. Die Verpflichtung des Beraters, von seinen gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechten Gebrauch zu machen, bleibt unberührt.

    4. Die Tätigkeiten werden aufgrund der vom Mandanten vorgelegten Unterlagen und Auskünfte ausgeübt. Der Berater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen, auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten wird er hinweisen. Eine Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

    5. Der Berater ist berechtigt, sich bei der Besorgung der ihm anvertrauten Arbeiten fachkundiger Dritter sowie datenverarbeitender Unternehmen zu bedienen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Berater dafür zu sorgen, dass diese ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Insbesondere ist der Berater berechtigt, allgemeinen Vertretern gemäß § 69 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sowie Praxistreuhändern gemäß § 71 StBerG im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten im Sinne des § 66 Abs. 3 StBerG zu verschaffen. Personenbezogene Daten des Mandanten werden gemäß der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften erhoben, genutzt und gespeichert.

    6. Ist wegen der Abwesenheit des Mandanten eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Berater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. Der Mandant hat auch in diesem Fall die Kosten hierfür zu tragen.

    7. Für den Fall, dass sich der Berater zur Sicherung und Fortentwicklung der Qualität seiner Praxis einem Zertifizierungsverfahren (z.B. nach ISO 9001 oder zur Erlangung des DStV-Qualitätssiegels) unterziehen will, erteilt der Mandant hiermit seine Zustimmung, dass Dritte über die von ihm vorhandenen Daten Kenntnis erhalten, soweit dies erforderlich ist. Das Gleiche gilt auch für die Praxisveräußerung bezüglich des Praxiserwerbers, für die Beschäftigung freier Mitarbeiter sowie für die Gründung einer Sozietät oder einer Kapitalgesellschaft seitens des Beraters. Die Zustimmung gilt jedoch nur vorbehaltlich einer bestehenden Verschwiegenheits-erklärung dieser dritten Personen.

    8. Der Mandant erteilt dem Berater die Erlaubnis, Daten auf elektronischem Wege mit ihm und anderen Institutionen auszutauschen. Eine E-Mail-Verschlüsselung wird vom Mandanten nicht erwünscht. Der Widerruf der Erlaubnis des Austausches auf elektronischem Wege kann jederzeit durch den Mandanten erfolgen.

    § 3 Pflichten und Rechte des Mandanten

    1. Der Mandant hat dem Berater sämtliche zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, so dass dem Berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.

    2. Kommt der Mandant mit der Annahme der vom Berater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt er die ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Berater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Berater den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

    3. Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Beraters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben. Das gilt nicht, wenn und soweit derartige Arbeitsergebnisse üblicherweise an Dritte weitergegeben werden. Bei der Weitergabe der Arbeitsergebnisse an einen Dritten ist der Dritte auf die vereinbarten Haftungsbegrenzungen schriftlich hinzuweisen.

    § 4 Vergütung

    1. Für Vorbehaltsaufgaben im Sinne des § 33 StBerG richtet sich die Vergütung nach der jeweils zum Zeitpunkt der jeweiligen Tätigkeit geltenden Fassung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die Vergütung wird zwischen den Parteien gem. § 21 Abs. 1 StBVV mit EUR 79,00 incl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer von derzeit 19% vereinbart.

    2. Der Berater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn diesem Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

    3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Vergütungsanspruch des Beraters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

    4. Der Berater kann dem Mandanten die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist, sofern nicht besondere Umstände das Zurückhalten als unangemessen erscheinen lassen, z.B. bei geringfügigen Honorarforderungen. Der Mandant verzichtet bei bezahlten Leistungen auf sämtliche Rechtsmittel, die über eine Rechnungsberichtigung hinausgehen. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

    5. Sollte der Mandant mit der Zahlung der Vergütung in Verzug geraten, erteilt er dem Berater hiermit sein Einverständnis dazu, sich zur Durchsetzung der Forderung der Hilfe Dritter zu bedienen und die Forderung abzutreten oder zur Einziehung zu übertragen. Der Berater ist in diesem Fall gesetzlich (§ 402 BGB) bzw. vertraglich verpflichtet, dem neuen Gläubiger oder dem Einziehungsermächtigten die Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die dieser benötigt, um die Forderung geltend zu machen.

    6. Der/Die Mandant/en/in erklärt/erklären sein/ihr Einverständnis, dass der Steuerberater Honorarrechnungen als pdf-Anhang per E-Mail (ggf. alternativ: im neuen deutschen Standardformat für elektronische Rechnungen, ZUGFeRD) an ihn/sie verschickt. Der Mandant verzichtet auf das Schriftform- und Unterschriftserfordernis des § 9 Abs. 1 StBVV. Der Steuerberater stellt sicher, dass er jede einzelne Honorarrechnung vor Versand geprüft und freigegeben hat und archiviert die Rechnungen in der elektronischen Handakte des Mandanten. Auf Wunsch übermittelt der Steuerberater dem Mandanten eine von ihm unterzeichnete Honorarrechnung in Papierform.

    § 5 Dauer und Kündigung des Vertrages

    1. Die Beendigung des Vertrages erfolgt durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod bzw. durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandanten oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

    2. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so erhält der Berater einen dem Umfang seiner bis zur Beendigung des Auftrages geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung.

    § 6 Gewährleistung

    1. Der Mandant hat Anspruch auf die Beseitigung von Mängeln. Ist die Arbeit des Beraters mit Mängeln behaftet, hat der Mandant ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Handelt es sich bei diesem Vertrag um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB, kann der Mandant die Nacherfüllung durch den Berater ablehnen, wenn der Vertrag durch den Mandanten beendet und der Mangel erst danach von einem anderen Berater festgestellt worden ist.

    2. Beseitigt der Berater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Mandant auf Kosten des Beraters die Mängel durch einen anderen Berater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

    3. Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) und sonstige Mängel können vom Berater jederzeit Dritten gegenüber auch ohne Einwilligung des Mandanten berichtigt werden. Die Einwilligung ist allerdings dann erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Mandanten hierfür bestehen.

    § 7 Haftung

    1. Der Berater haftet für eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, es sei denn, dass im Einzelfall die Haftung durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen oder begrenzt wird.

    2. Die Haftung des Beraters für einen einfach oder grob fahrlässig verursachten Schaden wird auf einen Betrag von einer Million Euro beschränkt (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung-Steuerberater (DVStB)) beschränkt.

    3.  Der Schadensersatzanspruch des Mandanten verjährt in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit der Anspruch kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt.

    4. Der Berater haftet gegenüber einem Dritten nur, wenn und soweit die schriftliche Zustimmung des Beraters zur Weitergabe der Arbeitsergebnisse an den Dritten erteilt wurde.

    § 8 Sonstiges

    1. Andere als die erwähnten Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und der erwähnten Nebenabreden bedürfen der Textform. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist.

    2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung.

    3. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

    4. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden sollten oder bereits unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

    § 9 Weitere Vereinbarungen

    1. Es werden keine weiteren Vereinbarungen zwischen den Parteien geschlossen.